Wie üblich haben wir die Infos für den kommenden Monat Februar 2022 in unserem Downloadbereich unter dem “Service-Bereich” für Sie zusammengestellt.
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Hier ein Überblick der Inhalte der Steuerinformationen für Februar 2022:
Bundesfinanzminister Christian Lindner hat in dieser Legislaturperiode Steuerentlastungen von über 30 Milliarden EUR in Aussicht gestellt. Mit etwaigen Gesetzesentwürfen ist in Kürze zu rechnen. Wir werden Sie natürlich auf dem Laufenden halten, widmen uns aber zunächst einmal den konkreteren Neuerungen aus dem Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Familienheime können vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Eine Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Mit diesem Kriterium hat sich der Bundesfinanzhof nun näher befasst.
- Die verbilligte Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken berechtigt zum vollen Abzug der Werbungskosten, wenn das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat das bei einer Vermietung eines aufwendig gestalteten Wohngebäudes allerdings jüngst anders gesehen und eine Totalüberschussprognose gefordert.
- Für die erfolgreiche Beanspruchung eines Investitionsabzugsbetrags muss das Wirtschaftsgut bestimmte Nutzungsvoraussetzungen erfüllen. In den Fällen einer Betriebsaufgabe gibt es nun eine positive Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
- Alle Steuerzahler
Steuerpläne der neuen Bundesregierung: Das steht im Koalitionsvertrag!
Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime: Verzögerter Einzug muss nicht schädlich sein
Zensus 2022: Steuerfreie Aufwandsentschädigungen - Vermieter
Aufwendig gestaltete Wohngebäude: Verbilligte Vermietung an Angehörige besser vermeiden - Kapitalanleger
Vereinnahmung einer Stillhalterprämie und Zahlung der Glattstellungsprämie - Freiberufler und Gewerbetreibende
Steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag bei Betriebsaufgabe
Kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben in 2015 - Umsatzsteuerzahler
Entscheidung zum Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Zuwendung
Ab 2022 beträgt die pauschale Umsatzsteuer der Landwirte 9,5 % - Arbeitgeber
Betriebliche Altersversorgung: Arbeitgeberzuschuss für Altverträge gilt ab 2022
Corona-Zuschlag zur privaten Pflegeversicherung beachten - Abschließende Hinweise
Neuerungen beim Statusfeststellungsverfahren ab 1.4.2022
Offenlegung der Jahresabschlüsse: Keine Ordnungsgeldverfahren vor dem 7.3.2022
Verzugszinsen
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 02/2022
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie im Rundschreiben für den Februar 2022.
Viel Spaß beim Lesen!