Das Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigung“ wurde mit Wirkung ab 2021 aus dem Arbeitgeber-Meldeverfahren entfernt (Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl I 2020, S. 1248). Der Grund: In der Praxis bestand seit vielen Jahren Unsicherheit über die Verwendung des Kennzeichens. Nach Überprüfung der verschiedenen Konstellationen wurde festgestellt, dass dieses Kennzeichen nicht zwingend benötigt wird. |
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